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zu § 479 EO (Otti)

Otti1. AuflAugust 2023

Überprüfung des Vollzugsgebietsplans

 

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.

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