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zu § 478 EO (Otti)

Otti1. AuflAugust 2023

Änderung des Vollzugsgebietsplans

 

Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.

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