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zu § 466 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

§ 466 (1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.

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