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zu § 42 ABGB (Meissel)

Meissel3. AuflJuli 2014

Unter dem Namen Eltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Namen Kinder alle Verwandten in der absteigenden Linie begriffen.

Stammfassung JGS 1811/946

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