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zu § 3 StRegG

Eder-Rieder2. AuflAugust 2022

Strafkarten

 

(1) Die Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sind nach Eintritt der Rechtskraft von den ordentlichen Gerichten, die in erster Instanz erkannt haben, der Landespolizeidirektion Wien durch Übersendung von Strafkarten mitzuteilen.

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