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zu § 39 StVO

Grundtner30. LfgFebruar 2014

§ 39. (1) [Reihenfolge - Untereinander, nebeneinander] Die Lichtzeichen sind entweder untereinander in der Reihenfolge oben rot, in der Mitte gelb und unten grün oder in Ausnahmefällen nebeneinander in der Reihenfolge links rot, in der Mitte gelb und rechts grün anzuordnen.

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