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zu § 39 ABGB (Kriebaum)

Kriebaum3. AuflJuli 2014

VI. Personenrechte aus dem Religionsverhältnisse.

 

Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluß, außer insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.

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