§ 32. (1) [Straßenerhalter] 1 Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. 2 Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. 3 Die Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. 4 Hinsichtlich des Hinweiszeichens „Gottesdienste“ gilt § 53 Abs. 1 Z. 3a und hinsichtlich der Hinweiszeichen „Pannenhilfe“, „Verkehrsfunk“ und „Tankstelle“ § 84 Abs. 1.