Garber/Otti1. AuflAugust 2023
Beteiligung am Vollzug
(1) Alle an einer Exekutionshandlung Beteiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Exekutionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgan entfernt werden.