vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 32 EO (Garber/Otti)

Garber/Otti1. AuflAugust 2023

Beteiligung am Vollzug

 

(1) Alle an einer Exekutionshandlung Beteiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Exekutionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgan entfernt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte