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zu § 32 AngG

Lindmayr1. AuflOktober 2007

§ 32. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Grundlegende Erläuterungen zu § 32

672
→ Zum Rücktritt vom Dienstvertrag siehe § 30 f. AngG, Rz 658 ff., zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses siehe §§ 25 bis 29 AngG, Rz 397 ff.

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