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zu § 322 StGB

1. LfgDezember 2017

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) § 23 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen über die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind auf Taten (§ 23 Abs. 1 Z 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

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