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zu § 307 BVergG (Stiefelmeyer)

Stiefelmeyer1. LfgMärz 2009

(1) Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes bilden die Vollversammlung. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über

1. die Geschäftsordnung,

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