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zu § 27 DSt (Gartner)

Gartner1. AuflOktober 2022

(1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen

Seite 950

anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.

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