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zu § 278a EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 278a Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.

[IdF GREx, BGBl I 2021/86]

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