§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln.
Zuletzt geändert durch BGBl I 2003/112.