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zu § 239 KO (Kodek)

Kodek4. LfgNovember 2003

Koordination

 

(1) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.

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