vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 22 DSt (Haumerv)

Haumerv1. AuflOktober 2022

(1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der Rechtsanwaltskammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Kammeranwalt zuzuleiten, dem auch sonst jeder Verdacht eines Disziplinarvergehens zur Kenntnis zu bringen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte