Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.