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zu § 209 EO (Thunhart)

Thunhart1. AuflAugust 2023

Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung

 

(1) Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbots hat das Gericht von Amts wegen zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots eine Tagsatzung anzuberaumen.

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