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zu § 1 RAO (Kleibel)

Kleibel1. AuflOktober 2022

I. Abschnitt.
Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

 

(1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

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