Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung
(1) Eine vor dem Versteigerungstermin zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über (§§ 190 bis 192). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von amtswegen zu verständigen. An dessen Stelle kann unter den im § 190 Z 1 angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.