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zu § 186 EO (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflAugust 2023

Versagung des Zuschlags

 

(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im § 184 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.

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