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zu § 181 EO (Wittwer)

Wittwer1. AuflAugust 2023

Verwahrung des Vadiums

 

(1) Der Ersteher kann im Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 179 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 180 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.

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