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zu § 16 GebG

Arnold/Arnold9. AuflAugust 2011

(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird,

bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung;

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