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zu § 151 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

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