Eder-Rieder2. AuflAugust 2022
Übergangsbestimmung
(1) Die Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.