vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 14a StRegG

Eder-Rieder2. AuflAugust 2022

Übergangsbestimmung

 

(1) Die Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte