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zu § 149 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

(1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß § 50 oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz kann die FMA

1. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern;

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