(1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat bewilligter OGAW, der seine Anteile in Österreich vertreibt, hat den Anlegern in Österreich alle Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die er gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern in seinem Herkunftmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, und zwar: