(1) Die Anteile eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW dürfen in Österreich vertrieben werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß § 139 Abs. 1 und die Bescheinigung gemäß § 139 Abs. 2 von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW übermittelt wurden.