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zu § 133 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim.

(BGBl 1958/129)

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