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zu § 131 EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte

 

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.

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