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zu § 12 StVO

Grundtner29. LfgSeptember 2013

§ 12. (1) [Nach links] 1 Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken.2.1 Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser Einordnungsverpflichtung befreit werden; 2.2 sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.

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