(1) Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Acten im Originale auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nöthigen Abschriften der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.