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zu § 129 EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Einstellung der Zwangsverwaltung

 

(1) Die Zwangsverwaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt sind, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt wurde.

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