§ 121. (1) Handelt es sich um eine IPPC-Anlage, so ist im Bewilligungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 6) Bedacht zu nehmen ist, zusätzlich zu den gemäß § 119 vorgeschriebenen Maßnahmen anzuordnen, dass die Anlage so hergestellt, betrieben und aufgelassen wird, dass

