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zu § 1211 ABGB

Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

§ 1211. Man kann den Gesellschaftsvertrag vor Verlauf der Zeit aufkündigen, wenn dasjenige Mitglied, von welchem der Betrieb des Geschäftes vorzüglich abhing, gestorben oder ausgetreten ist.

Seite 220

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