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zu § 119 MinroG (Wessely)

Wessely2. AuflNovember 2020

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-) Bewilligung hat zu enthalten:

eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,

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