Drucker und Druckformenherstellung
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung1 (§ 94 Z 15) bedarf es für die Satzherstellung2 nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen3 in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren4.
