Wirkung der Einleitung
(1) Nach Anmerkung der Zwangsverwaltung kann, solange die Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse der Liegenschaft, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden.<i>Auer</i> in <i>Garber/Simotta</i> (Hrsg), EO - Exekutionsordnung (2023) zu § 103 EO, Seite 681 Seite 681