Sonstige entschädigungsauslösende Rechtsakte gem § 35 Abs 2 Wr NSchG
§ 35. § 35. (1) Für Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) sind von der Landesregierung bei Bedarf eigene Erhaltungs- oder Verbesserungspläne zu erstellen.

