Sonstige entschädigungsauslösende Rechtsakte gem § 46 Vlbg NSchG
§ 46. § 46. (1) Wenn aufgrund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung für Liegenschaftseigentümer oder sonstige Berechtigte im betroffenen Gebiet bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzungen unmöglich oder wesentlich eingeschränkt werden, haben diese gegenüber dem Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf eine angemessene Entschädigung des daraus entstehenden tatsächlichen vermögensrechtlichen Nachteiles.

