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Verschulden (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Aus dem zweiten Satz des § 167 Abs 1 FinStrG ist ersichtlich, dass ein Verschulden der Partei, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderlich ist.

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