Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (17. Lfg 2014) Verschulden Rz 1515
Aus dem zweiten Satz des § 167 Abs 1 FinStrG ist ersichtlich, dass ein Verschulden der Partei, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderlich ist.