vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Sonstiges naturschutzrechtliches Entschädigungsrecht Burgenland (Grabmair)

Grabmair2. AuflNovember 2020

Sonstige entschädigungsauslösende Rechtsakte gem § 48 Bgld NSchG

 

§ 48. (1) Wenn keine Vereinbarung gemäß Abs. 10 mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer getroffen werden kann, ist in nachstehenden Fällen bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümerin oder dem Eigentümer von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hierdurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte