Sonstige entschädigungsauslösende Rechtsakte gem § 48 Bgld NSchG
§ 48. (1) Wenn keine Vereinbarung gemäß Abs. 10 mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer getroffen werden kann, ist in nachstehenden Fällen bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümerin oder dem Eigentümer von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hierdurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten:

