Hinsichtlich der Beurteilung, ob ein minderer Grad des Versehens vorliegt, ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 6. Oktober 1994, 93/16/0075, 0076, vom 27. Jänner 1999, 98/16/0290, und vom 15. März 2001, 98/16/0051).