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Kommentierung zu § 219 FinStrG

Fellner14. LfgMärz 2011

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In § 284 StPO ist die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde näher geregelt. Durch die Obliegenheit zur Rechtsmittelanmeldung soll möglichst rasch Klarheit über die Urteilsanfechtung geschaffen werden (Ratz in WK StPO, § 284, Rz 1).

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