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Kommentierung zu § 215 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

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Im § 260 StPO ist der Inhalt des Spruches des Strafurteils näher bestimmt. Insbesondere ist auszusprechen, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, welche Straftat durch diese als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird und welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden.

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