vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kommentierung zu § 208 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

1
Nach § 155 StPO dürfen nicht vernommen werden

1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,

2. Beamte iS des § 74 Abs 1 Z 4 bis 4e StGB über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!