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Kommentierung zu § 186 FinStrG

Fellner18. LfgMärz 2014

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Durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 1975 wurden in das Finanzstrafgesetz Bestimmungen über die Tilgung von Bestrafungen durch die Finanzstrafbehörden eingeführt. Erfolgte die Bestrafung durch das Gericht, so ist die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl 68, zuletzt geändert durch BGBl I 2012/29, zu beurteilen.

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