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Gesetzestext § 223 FinStrG

Fellner14. LfgMärz 2011

§ 223. Neuen Tatsachen und Beweisen stehen bei einer Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen der Abgabenbehörde gleich, die von den Strafurteilen, wenn auch nicht in der Tatsachengrundlage, so doch in der rechtlichen Beurteilung abweichen.

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