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Gesetzestext § 162 FinStrG

Fellner18. LfgMärz 2014

(1) Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes haben im Namen der Republik zu ergehen.

(2) Die Ausfertigung eines Erkenntnisses oder Beschlusses hat soweit zutreffend zu enthalten:

den Namen des Richters; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Entscheidungen eines Senates auch die Namen des Senatsvorsitzenden, der übrigen Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;

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